Copyright

Um auf Deutsch über IMSLP und über Musik im allgemeinen zu diskutieren.

Moderators: Leonard Vertighel, tilmaen

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Notenschreiber
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Copyright

Post by Notenschreiber »

In der deutschen Übersetzung zu den Copyrightfragen findet sich folgende Passage:

"In der EU sind Urtext-Ausgaben bis zu 30 Jahre geschützt nach der Veröffentlichung. Aus Rücksichtnahme gegenüber Verlagen orientiert sich IMSLP an einer Frist von 25 Jahren."

Das ist nicht stimmig, denn wenn Urtextausgaben in manchen europäischen Ländern bis zu 30 Jahre lang geschützt sind, ist es wenig rücksichtsvoll, sich an einer Frist von 25 Jahren zu orientieren. Ich glaube mich zu erinnern, das dieser Satz anders gemeint war. Wenn die Neuedition eines gemeinfreien Werkes einen Urheberschutz genießt, kann das nur einen der drei folgenden Gründe haben: a) es handelt sich um eine Erstausgabe, b) es handelt sich um eine Urtextausgabe, in der wissenschaftliche Arbeit steckt, c) die Zusätze des Herausgebers sind so gewichtig, dass sie einen eigenen Urheberschutz hervorrufen. Wenn keines dieser Kriterien zutrifft, besitzt die Edition keinen Copyrightschutz und kann weitergegeben werden. Und nun kommt die "Rücksichtnahme auf die Verlage": IMSLP läßt grundsätzlich keine uploads von Neueditionen zu, die nicht älter als 25 Jahre sind, unabhängig davon, ob ein Copyright besteht oder nicht.

Sollte meine Anmerkung zutreffen, so müßte das in den Copyright Anleitungen (zumindest in der deutschen Fassung) entsprechend geändert werden.
Hobbypianist
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Re: Copyright

Post by Hobbypianist »

as ist nicht stimmig, denn wenn Urtextausgaben in manchen europäischen Ländern bis zu 30 Jahre lang geschützt sind, ist es wenig rücksichtsvoll, sich an einer Frist von 25 Jahren zu orientieren.
Warum sollte man sich am Maximum orientieren wenn manche Länder nur 25 Jahre oder 20 gewähren? Die meisten haben 25 Jahre, daher hat man sich auf diese Spanne festgelegt.

Was die eigentliche Sache betrifft: den genauen Hintergrund, warum in Kanada Urtextausgaben (mit wenigen Zusätzen des Herausgebers) zwar frei sind, aber trotzdem genau auf die 25 Jahre geachtet wird, kenne ich leider nicht. Möglicherweise müsste IMSLP im Falle eines Prozesses beweisen, daß die editorische Arbeit nur gering ist, was wahrscheinlich nicht so einfach ist. Daher vielleicht die 25 Jahre, um auf der sicheren Seite zu sein.
Wie gesagt, am besten direkt nachfragen bei Carolus oder hier im Copyright Bereich posten.
So oder so sollte die deutsche Übersetzung aber den engl. Text wiedergeben. Falls ein genereller Fehler in der englischen Seite drin ist, muss er korrigiert werden, da diese die Vorlage für alle weiteren Übersetzung darstellt.

HP
TobisNotenarchiv
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Re: Copyright

Post by TobisNotenarchiv »

Hallo Notenschreiber,

ich hab mir mal den Absatz im englischen Original nochmals angeschaut, weil ich das übersetzt hatte. In Kanada besteht offensichtlich gar kein
Schutz, wenn es sich nur um eine originalgetreue Wiedergabe im Sinne des "Urtext" handelt. Also müsste IMSLP mit Sitz in Kanada diese Ausgaben
gar nicht schützen und könnte sie publizieren.

Um aber bei IMSLP.eu nicht mit dem Recht in Konflikt zu kommen, hält sich IMSLP freiwillig an die überwiegend geltende Frist von 25 Jahren.

Wir in Dtld. müssen uns auf jeden Fall daran halten und dürfen keine solchen Werke hochladen, weil wir ja sonst unerlaubt vervielfältigt hätten.

Viele Grüße
Tobias
Notenschreiber
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Re: Copyright

Post by Notenschreiber »

Ich denke, man kann sich hier in Deutschland an folgende Regel halten: Eine "Urtext" Ausgabe ist 25 Jahre geschützt, d.h. man kann das Werk in dieser Fassung nicht bei IMSLP als Kopie einstellen, auch wenn es eigentlich "public domain" ist. Wenn man aber ein Manuskript findet und dieses selbst bearbeitet, kann man das hochladen.
Anders ist das bei einer Erstausgabe. Da ist das Werk selbst geschützt und kann auch bei einer eigenen Edition des Manuskriptes erst 25 Jahre nach Erscheinen der Erstausgabe verwendet werden. Allerdings ist es manchmal strittig, was eine "Erstausgabe" ist. Carolus zitiert in diesem Zusammenhang oft das Urteil über Vivaldis
"Montezuma", bei der wegen Verbreitung des Manuskriptes in der Entstehungszeit Erstausgabenbehauptungen nicht Stand gehalten haben.
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